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       Satzung des Schachklub Kehl e.V.

        § 1, Name, Sitz und Zweck des Verein
              
Der Schachklub Kehl e.V. wurde am 12. Oktober 1952 unter dem Namen Schachklub Kehl  wieder gegründet. Sein Sitz ist Kehl am Rhein.
               Er ist Mitglied im Badischen Schachverband e.V., Sitz Karlsruhe und erkennt  dessen Satzung und Ordnungsbestimmungen an.
              
1  Der Schachklub Kehl e.V. pflegt und fördert das Schachspiel als eine sportliche Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist,
                  der geistigen und charakterlichen Erziehung und der Geselligkeit seiner Mitglieder  zu dienen.
                  Er widmet sich vor allem auch der Aufgabe, die Jugend für das Schachspiel zu gewinnen.
              Er ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
              Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
                  Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Austragung von Schachturnieren und durch
                  Schachlehrgänge verwirklicht. Seine Mitglieder und Mannschaften nehmen an Schachwettkämpfen  aller Art teil.
              Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
              Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
                  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
              Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
                  Vergütungen begünstigt werden.

         § 2, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
               1 
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Beitritt ist gebührenfrei und schriftlich zu beantragen.
               Mitglieder des Vereins sind:
                   a) die aufgenommenen aktiven Mitglieder
                   b) die aufgenommenen passiven Mitglieder
                   c) die Ehrenmitglieder
               Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter schriftlich ihre Zustimmung zum Eintritt und zur     
                   Teilnahme an Wettkämpfen zu geben
               Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet,
                   dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung mitzuteilen.
               Die Mitgliedschaft endet:
                    a) durch freiwilligen Austritt in schriftlicher oder mündlicher Form
                    b) durch Ausschluss; er erfolgt durch den Vorstand und kann nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen.
                    c) durch Tod
                    d) mit Ablauf des Folgejahres, nachdem der Beitrag nicht, oder nicht ganz bezahlt wurde
                Beim Austritt aus dem Verein, aus welchen Gründen auch immer, erfolgt keine Beitragserstattung.

         § 3, Rechte und Pflichten der Mitglieder
                1
  Allen Mitgliedern stehen die vereinseigenen Spielmaterialien und Gegenstände zur Benutzung zur Verfügung.
                    Sie sind stets pfleglich zu behandeln. Im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung
                    oder Zerstörung trifft das Mitglied eine Ersatzpflicht  Bei Jugendlichen haften die gesetzlichen Vertreter.
                2
  Mitglieder, die dem Badischen Schachverband e.V. als aktive Mitglieder gemeldet sind und einen gültigen Spielerpaß haben,
                    können an den Mannschaftskämpfen und Turnieren des Verbandes teilnehmen.
                3  Die Mitglieder haben die Verpflichtung der Beitragszahlung. Die Beitragshöhe wird vom Vorstand vorgeschlagen und
                    von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres
                    fällig und wird im Lastschrifteinzugsverfahren erhoben. Schüler bis zum 14.Lebensjahr und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
                4  Jugendliche, die im Jahr der Mitgliederversammlung das 16.Lebensjahr erreichen, erlangen ab diesem Jahr das Stimmrecht.

          § 4, Organe des Vereins: Vorstand und Mitgliederversammlung
                1
  Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
                   dem     1.Vorsitzenden
                   dem     2.Vorsitzenden
                   dem     Kassenwart
                   dem     Schriftführer
                   dem     Pressewart
                   dem     Turnierleiter
                   dem     Jugendwart
                2  Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
                3  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1.Vorsitzenden vertreten.
                4  Die Sitzungen des Vorstands werden vom 1.Vorsitzenden nach Bedarf mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen.
                    Unter schriftlicher Angabe des Grundes können bereits zwei Mitglieder des Vorstands die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
                5  Ehrenmitglieder, Materialwart und die Mannschaftsführer können auf Einladung an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teilnehmen.
                6  Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
                    gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens der 1.Vorsitzende
                    und drei weitere Vorstandsmitglieder anwesen sind.
                7
  Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie ist jährlich einmal vom 1.Vorsitzenden mit einer
                    Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
                    Mitglieder beschlußfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausschlag.
                8  Steht bei der Mitgliederversammlung mehr als ein Kandidat für ein Amt zur Wahl, ist geheim abzustimmen.Die Vorstandsämter sind Ehrenämter.
                9  Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere folgende Aufgaben
                    a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder
                    b) Entlastung des Vorstands
                    c) Kenntnisnahme des Berichts der Kassenprüfer
                    d) Wahl eines neuen Vorstands (generell alle zwei Jahre gem. § 4, Abs.2
                    e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
                    Die Mitglieder haben das Recht, Protokolle einzusehen.

          § 5, Aufgaben des Vorstands
                1
  Der Vorstand wacht über die Handhabung dieser Satzung, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, verwaltet das Vereinsvermögen
                    und beschließt über die Anschaffung von Spielmaterialien und Einrichtungen, die dem Verein dienlich sind. Er beruft die jährlichen
                    Mitgliederversammlungen ein und hat das Recht, in besonderen Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
                2  Der 1.Vorsitzende leitet die Versammlung, macht die gefaßten Vorstandsbeschlüsse bekannt und sorgt für ihren Vollzug.
                3
  Der 2.Vorsitzende tritt in die Rechte und Pflichten des 1.Vorsitzenden ein, wenn dieser verhindert ist.
                    Das gilt nicht für die unter § 4, Abs.3 genannte gerichtliche und außergerichtliche Vertretung.
                4  Der Schriftführer hat über sämtliche Versammlungen sowie über alle Vorstandssitzungen ein Protokoll  zu fertigen.
                    Er hat sich über den anfallenden Schriftwechsel mit 1.Vorsitzenden abzustimmen.
                5  Dem Kassenwart obliegt die Erhebung der Mitgliedsbeiträge, die Abwicklung notwendiger Zahlungsvorgänge sowie die Verwaltung der Konten.
                    Der Kassenwart ist allein über das Girokonto verfügungsberechtigt, über andere Einlagen nur mit Gegenzeichnung eines Vorstandsmitglieds 
                    Jedes Mitglied des Vorstands hat das Recht, jederzeit die Unterlagen über die Kassenfühung einzusehen.
                6  Den übrigen Mitgliedern des Vorstands obliegt die Erfüllung ihrer auferlegten Pflichten.

          § 6, Geschäftsjahr
                
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

          § 7, Ehrungen
                
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einem Mitglied die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

          § 8, Satzungsänderungen
           
    1  Änderungen dieser Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln erfolgen.
                2  Anträge auf Satzungsänderung müssen gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitgeteilt werden.

          § 9, Eintragung in das Vereinsregister
                
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach seiner Eintragung den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.)

          § 10, Inkraftsetzung der Satzung
                
Diese Satzung tritt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung und nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

          § 11, Auflösung des Vereins
                 1
  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
                     Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
                 2
 Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es von 3/4 seiner Vorstandsmitglieder beschlossen wurden.
                 3  Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
                     Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
                 4  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird sein Vermögen auf den "Badischen Schachverband e.V.",
                    der seinen Sitz in Karlsruhe hat, übertragen. Dieser ist verpflichtet, dasübertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
                    gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

           Kehl, den 31.7.1992

           Unterschriften:

           Helmut Lehmann, Peter Vetter, Hans Reis, Peter Maelger, Hans-Jürgen Maelger, Peter Bartl, Fritz Nückles,
           Manfred Wenghoefer, Peter Bernhardt

            Die Satzung wurde am 9.September 1992 in das Vereinsregister unter VR 374 eingetragen.


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