Satzung des Schachklub Kehl e.V.
§ 1, Name, Sitz und Zweck des
Verein
Der Schachklub Kehl e.V. wurde am 12.
Oktober 1952 unter dem Namen Schachklub Kehl wieder gegründet. Sein Sitz ist
Kehl am Rhein.
Er ist Mitglied im Badischen Schachverband e.V., Sitz Karlsruhe und erkennt
dessen Satzung und Ordnungsbestimmungen an.
1
Der Schachklub Kehl e.V. pflegt und fördert das Schachspiel als eine sportliche
Disziplin, die in besonderem Maße
geeignet ist,
der geistigen und charakterlichen Erziehung und der Geselligkeit
seiner Mitglieder
zu dienen.
Er widmet
sich vor allem auch der Aufgabe, die Jugend für das Schachspiel zu gewinnen.
2 Er
ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
3 Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§ 51 ff. der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die
Austragung von Schachturnieren
und durch
Schachlehrgänge verwirklicht. Seine
Mitglieder und Mannschaften nehmen an Schachwettkämpfen aller Art teil.
4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke
5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6 Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 2, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Beitritt ist gebührenfrei und schriftlich
zu beantragen.
2 Mitglieder des Vereins sind:
a) die aufgenommenen aktiven
Mitglieder
b) die aufgenommenen passiven Mitglieder
c) die Ehrenmitglieder
3 Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter schriftlich ihre Zustimmung
zum Eintritt und zur
Teilnahme an Wettkämpfen zu
geben
4 Über die Aufnahme von Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die
Gründe
einer eventuellen Ablehnung mitzuteilen.
5 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt in schriftlicher oder
mündlicher Form
b) durch Ausschluss; er erfolgt durch den Vorstand und
kann nur aus schwerwiegenden Gründen
erfolgen.
c) durch Tod
d) mit Ablauf des Folgejahres, nachdem der Beitrag
nicht, oder nicht ganz bezahlt wurde
6 Beim Austritt aus dem Verein, aus welchen Gründen auch immer, erfolgt keine
Beitragserstattung.
§ 3, Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Allen Mitgliedern stehen die
vereinseigenen Spielmaterialien und Gegenstände zur Benutzung zur Verfügung.
Sie
sind stets pfleglich zu behandeln. Im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Beschädigung
oder Zerstörung trifft das Mitglied eine Ersatzpflicht Bei Jugendlichen haften die
gesetzlichen Vertreter.
2 Mitglieder, die dem Badischen
Schachverband e.V. als aktive Mitglieder gemeldet sind und einen gültigen Spielerpaß haben,
können an den Mannschaftskämpfen und Turnieren des Verbandes teilnehmen.
3 Die Mitglieder haben die
Verpflichtung der Beitragszahlung. Die Beitragshöhe wird vom Vorstand vorgeschlagen und
von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres
fällig und wird im
Lastschrifteinzugsverfahren erhoben. Schüler bis zum 14.Lebensjahr und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4 Jugendliche, die im Jahr der
Mitgliederversammlung das 16.Lebensjahr erreichen, erlangen ab diesem Jahr das
Stimmrecht.
§ 4, Organe des Vereins: Vorstand und
Mitgliederversammlung
1 Der Vorstand setzt
sich zusammen aus:
dem 1.Vorsitzenden
dem 2.Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
dem Pressewart
dem Turnierleiter
dem Jugendwart
2 Der Vorstand wird auf
der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3 Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich vom 1.Vorsitzenden vertreten.
4 Die Sitzungen des
Vorstands werden vom 1.Vorsitzenden nach Bedarf mit einer Einladungsfrist von
mindestens einer Woche einberufen.
Unter schriftlicher Angabe des Grundes können bereits zwei Mitglieder des
Vorstands die Einberufung
einer Vorstandssitzung verlangen.
5 Ehrenmitglieder,
Materialwart und die Mannschaftsführer können auf Einladung an den Sitzungen des
Vorstands ohne Stimmrecht teilnehmen.
6 Die Beschlüsse des
Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Vorstandsmitglied hat eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens der 1.Vorsitzende
und drei
weitere Vorstandsmitglieder
anwesen sind.
7 Die
Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie ist
jährlich einmal vom
1.Vorsitzenden mit einer
Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen
einzuberufen. Die Versammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig und
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
1.Vorsitzenden den Ausschlag.
8 Steht bei der
Mitgliederversammlung mehr als ein Kandidat für ein Amt zur Wahl, ist geheim abzustimmen.Die Vorstandsämter sind Ehrenämter.
9 Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere folgende Aufgaben
a) Entgegennahme der
Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder
b) Entlastung des Vorstands
c) Kenntnisnahme des Berichts der
Kassenprüfer
d) Wahl eines neuen Vorstands
(generell alle zwei Jahre gem. § 4, Abs.2
e) Beschlußfassung über vorliegende
Anträge
Die Mitglieder haben das Recht, Protokolle einzusehen.
§ 5, Aufgaben des Vorstands
1 Der Vorstand wacht
über die Handhabung dieser Satzung, vollzieht die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, verwaltet das Vereinsvermögen
und beschließt über die
Anschaffung von Spielmaterialien und Einrichtungen, die dem Verein dienlich sind. Er beruft die jährlichen
Mitgliederversammlungen ein und hat das Recht, in besonderen Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
2 Der 1.Vorsitzende
leitet die Versammlung, macht die gefaßten Vorstandsbeschlüsse bekannt und sorgt für ihren Vollzug.
3 Der 2.Vorsitzende
tritt in die Rechte und Pflichten des 1.Vorsitzenden ein, wenn dieser verhindert
ist.
Das gilt nicht für die unter § 4, Abs.3 genannte gerichtliche und
außergerichtliche Vertretung.
4 Der Schriftführer hat
über sämtliche Versammlungen sowie über alle Vorstandssitzungen ein Protokoll
zu fertigen.
Er hat sich über den anfallenden Schriftwechsel mit 1.Vorsitzenden
abzustimmen.
5 Dem Kassenwart obliegt
die Erhebung der Mitgliedsbeiträge, die Abwicklung notwendiger Zahlungsvorgänge
sowie die Verwaltung der Konten.
Der Kassenwart ist allein über das Girokonto verfügungsberechtigt, über andere
Einlagen nur mit Gegenzeichnung eines Vorstandsmitglieds
Jedes Mitglied des Vorstands hat das Recht, jederzeit die Unterlagen über die Kassenfühung einzusehen.
6 Den übrigen
Mitgliedern des Vorstands obliegt die Erfüllung ihrer auferlegten Pflichten.
§ 6, Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7, Ehrungen
Auf
Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einem Mitglied die
Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 8, Satzungsänderungen
1 Änderungen dieser
Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln erfolgen.
2 Anträge auf
Satzungsänderung müssen gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
den Mitgliedern mitgeteilt werden.
§ 9, Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt nach seiner Eintragung den Zusatz
"eingetragener Verein" (e.V.)
§ 10, Inkraftsetzung der Satzung
Diese Satzung tritt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung und nach
Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
§ 11, Auflösung des Vereins
1 Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2
Die Einberufung einer
solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es von 3/4 seiner
Vorstandsmitglieder beschlossen wurden.
3 Die Auflösung kann
nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich
vorzunehmen.
4 Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird sein Vermögen auf den "Badischen Schachverband e.V.",
der seinen Sitz in Karlsruhe hat, übertragen.
Dieser ist verpflichtet, dasübertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu
verwenden.
Kehl, den 31.7.1992
Unterschriften:
Helmut Lehmann,
Peter Vetter, Hans Reis, Peter Maelger,
Hans-Jürgen Maelger, Peter Bartl, Fritz Nückles,
Manfred Wenghoefer,
Peter Bernhardt